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Strom & GasSeptember 2026·7 Min Lesen

Energiemakler, Energievertrieb, Distribution: Wer arbeitet für wen?

Energiemakler, Handelsvertreter und Distributoren vermitteln Strom- und Gasverträge, arbeiten aber für unterschiedliche Auftraggeber. Vertragspartner ist immer der Lieferant, eine Lieferantenprovision kann als Aufschlag im Arbeitspreis stecken, und das Widerrufsrecht von 14 Tagen nach § 312g BGB gilt für Unternehmen nicht.

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Von Andreas Müller
Energieberater · Geprüft am 17. September 2026

Energievertrieb: Handelsvertreter nach § 84 HGB vertreten Lieferanten

Wer Strom oder Gas an Letztverbraucher verkauft, ist im Sinne von § 3 EnWG Strom- oder Gaslieferant: eine Person, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Energie zur Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist. Der Energievertrieb ist die Verkaufsorganisation dieses Lieferanten. Unterschreibt ein Unternehmen, kommt der Liefervertrag mit dem Lieferanten zustande, auch wenn das Gespräch mit einem externen Vertriebspartner geführt wurde.

Neben eigenen Mitarbeitenden setzen Lieferanten selbstständige Handelsvertreter ein. Nach § 84 Abs. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Wer das nicht selbstständig tut, gilt nach § 84 Abs. 2 HGB als Angestellter. Lieferanten werben auf ihren Websites offen um Vertriebspartner, auch für Geschäftskunden, und stellen Provisionen für vermittelte Aufträge in Aussicht.

Entscheidend ist die Interessenbindung. § 86 Abs. 1 HGB verpflichtet den Handelsvertreter, sich um Geschäfte zu bemühen und dabei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen, also das des Lieferanten. Abweichende Vereinbarungen sind nach § 86 Abs. 4 HGB unwirksam. Seine Provision erhält er nach § 87 Abs. 1 HGB für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Ein günstiges Angebot kann er trotzdem vorlegen, Ihr Interessenvertreter ist er dadurch nicht.

Ein Handelsvertreter muss nicht exklusiv für einen einzigen Lieferanten arbeiten. § 92a HGB regelt Sonderfälle für Vertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen, und setzt damit voraus, dass eine Tätigkeit für mehrere Unternehmer sonst möglich ist. Ein Vertriebspartner mit mehreren Lieferanten im Angebot ist deshalb nicht automatisch Makler. Für Ihr Unternehmen zählt die Frage, für wen er arbeitet und wer ihn bezahlt.

Energiemakler nach §§ 652 ff. BGB: Maklerlohn, Provision, Vollmacht

Der Energiemakler ist nicht ständig für einen bestimmten Lieferanten tätig. Über dieses Merkmal grenzt das HGB in § 93 den Handelsmakler ab: Er vermittelt, ohne aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein. Für den Lohn gilt das Maklerrecht der §§ 652 ff. BGB. Nach § 652 Abs. 1 BGB entsteht der Anspruch nur, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung zustande kommt. Aufwendungen sind nach Abs. 2 nur bei Vereinbarung zu ersetzen.

Wer den Makler bezahlt, schreibt das BGB nicht vor: § 652 BGB knüpft den Lohn an das Versprechen einer Vergütung, gleich von welcher Seite. Im Energiemarkt kommen zwei Grundmodelle vor. Beim Provisionsmodell zahlt der Lieferant. Eine Vertriebsplattform beschreibt für Großgewerbekunden ein Aufschlagsmodell, in dem der Vermittler die Provision selbst bestimmt. Eine andere ordnet die frei wählbare Provision nach eigener Darstellung den Energiepreisen zu, bei Gewerbekunden in ct/kWh. Wirtschaftlich trägt sie dann das belieferte Unternehmen über seinen Energiepreis.

Beim Honorarmodell zahlt das Unternehmen selbst, etwa als erfolgsabhängigen Anteil an der nachgewiesenen Ersparnis. Rechenbeispiel zur Größenordnung, Annahme: 800.000 kWh Jahresverbrauch und 0,3 ct/kWh Aufschlag. Das ergibt 2.400 Euro im Jahr und bei drei Jahren Laufzeit 7.200 Euro. Die Annahmen beschreiben keinen Marktdurchschnitt. Vergleichbar werden Provisions- und Honorarangebote erst, wenn beide Vergütungen in Euro beziffert sind.

Eine Textformpflicht wie in § 656a BGB für Maklerverträge über den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern gibt es für die Vermittlung von Energielieferungen nicht. Ist der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig, verliert er nach § 654 BGB seinen Anspruch auf Lohn und Aufwendungsersatz. Ob der Makler neben Ihrem Auftrag auch vom Lieferanten Provision beziehen darf, sollte deshalb ausdrücklich im Maklervertrag stehen.

Eine gewerberechtliche Erlaubnis, wie sie § 34c GewO für Immobilienmakler und Darlehensvermittler vorschreibt, sieht die Gewerbeordnung für die Vermittlung von Strom- und Gasverträgen nicht vor. Es genügt die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO, für unbestellte Besuche bei Unternehmen in deren Geschäftsbetrieb auch ohne Reisegewerbekarte (§ 55b Abs. 1 GewO). Für Datenabfragen, Kündigungen und Abschlüsse im Namen des Unternehmens braucht der Makler eine Vollmacht. Ein veröffentlichtes Muster reicht weit: exklusiv, zeitlich unbefristet, für alle aktuellen und künftigen Lieferstellen, mit Untervollmacht sowie Kündigung und Abschluss von Liefer-, Netz- und Messverträgen.

Energiedistribution: kein Begriff aus § 3 EnWG, sondern Marktpraxis

Einen gesetzlichen Begriff Energiedistribution gibt es nicht. Die Begriffsbestimmungen in § 3 EnWG kennen Strom-, Gas- und Energielieferanten, Aggregatoren und Energieversorgungsunternehmen, aber weder Makler noch Distributoren. Das Wort Verteilung steht dort für den Transport von Strom über Elektrizitätsverteilernetze und von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, also für den Netzbetrieb. Distribution ist im Energiemarkt eine Selbstbezeichnung von Vertriebsunternehmen, deren Inhalt Sie im Einzelfall erfragen sollten.

Unternehmen, die sich als Distribution bezeichnen, bündeln nach eigenen Angaben über ein Vertriebsportal Tarife von mehr als 40 bis über 100 Energieversorgern und stellen sie selbstständigen Partnern zur Verfügung, die sich dort als Energiemakler oder Vertriebspartner registrieren. Die Partner erhalten Abschlussprovisionen, bei einigen Lieferanten auch Folge- oder Bestandsprovisionen.

Für den Kunden entsteht eine mehrstufige Kette aus Lieferant, Distribution und Vertriebspartner. Vertragspartner bleibt der Lieferant. Ein Maklerpool wirbt zudem damit, dass Partner unterschriftsreife Vertragsangebote mit ihrem eigenen Logo erhalten. Suchen Sie den Namen des Lieferanten deshalb im Vertragstext und in den Lieferbedingungen, nicht auf dem Deckblatt.

Ob der Partner am Ende der Kette rechtlich Handelsvertreter oder Makler ist, entscheidet nicht die Bezeichnung auf der Visitenkarte, sondern sein Vertragsverhältnis: ständig betraut und dem Lieferanteninteresse verpflichtet nach §§ 84 und 86 HGB oder ungebunden vermittelnd nach §§ 652 ff. BGB. Über ein Portal reicht die Marktabdeckung nur so weit wie die dort angebundenen Lieferanten.

Energieberater und Energieauditor: § 8b EDL-G verlangt Neutralität

Energieberatung verkauft eine Beratungsleistung, keine Liefervermittlung. Einen gesetzlich geschützten Beruf Energieberater gibt es nicht. Fachverbände wie der GIH fordern gerade, Gebäudeenergieberatung als eigenständigen und geschützten Beruf einzuführen. Aussagekraft haben deshalb Listungen, an die Gesetz oder Förderrecht konkrete Anforderungen knüpfen.

Für Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz legt § 8b EDL-G die Fachkunde fest: ein einschlägiges Studium oder ein Techniker- oder Meisterabschluss, mindestens drei Jahre hauptberufliche Tätigkeit mit praxisbezogenen Kenntnissen der betrieblichen Energieberatung, Fachkenntnisse für Audits nach DIN EN 16247-1 und eine vom BAFA anerkannte Fortbildung von 12 Stunden jährlich. Auditoren registrieren sich beim BAFA, das eine öffentliche Liste der Energieauditoren führt.

Der Unterschied zum Makler steht im Gesetz. Nach § 8b Abs. 4 EDL-G ist das Audit in unabhängiger Weise durchzuführen, die auditierende Person muss hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral beraten. Sie darf keine Provisionen oder sonstigen geldwerten Vorteile von Unternehmen fordern oder erhalten, die Produkte herstellen oder vertreiben, die bei Energiesparinvestitionen im auditierten Unternehmen verwendet werden.

Für Förderprogramme des Bundes gibt es die Energieeffizienz-Expertenliste, die die dena koordiniert. Gelistete Fachleute können je nach Qualifikation in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), der Energieberatung für Wohngebäude oder Nichtwohngebäude und der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) tätig werden. Eine Eintragung belegt Qualifikation, sie sagt nichts über Strom- oder Gaspreise.

Zum Rechtsstand: Die genannten Regeln gelten im September 2026 in der bisherigen Fassung. Das Bundeskabinett hat am 24. Juni 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der Energieeffizienzgesetz und EDL-G an die EU-Energieeffizienzrichtlinie anpasst. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 24. September 2026 angesetzt. Anforderungen rund um Energieaudits können sich dadurch noch ändern.

Vor der Unterschrift: Vollmacht, Provision, § 312g BGB und § 7 UWG

Prüfen Sie zuerst, welche Firma im Vertrag als Lieferant steht, denn Liefervertrag und Rechnung kommen von ihr. Nach § 40 Abs. 2 EnWG muss der Lieferant auf der Rechnung Namen und ladungsfähige Anschrift ausweisen. Kleine Betriebe mit höchstens 10.000 kWh Jahresverbrauch zählen nach § 3 EnWG als Haushaltskunden. Lieferanten, die Haushaltskunden beliefern, müssen das nach § 5 EnWG der Bundesnetzagentur anzeigen, die eine Liste der angezeigten Energielieferanten veröffentlicht.

Lassen Sie sich schriftlich geben, wer den Vermittler bezahlt und in welcher Höhe: bei Aufschlagsmodellen in ct/kWh auf den Arbeitspreis, dazu mögliche Folge- oder Bestandsprovisionen, beim Honorar die Berechnungsgrundlage. Die §§ 652 bis 654 BGB enthalten keine ausdrückliche Pflicht, eine Lieferantenprovision zu beziffern. Die Offenlegung gehört deshalb in den Vertrag mit dem Makler.

Begrenzen Sie jede Vollmacht nach Umfang, Lieferstellen und Laufzeit, etwa auf Datenabfrage und Angebotseinholung, mit festem Enddatum, ohne Exklusivität und ohne Untervollmacht. Kündigung und Vertragsabschluss können Sie sich vorbehalten oder einzeln freigeben.

Fragen Sie, welche und wie viele Lieferanten angefragt wurden, zu welchem Stichtag und mit welchen einheitlichen Vorgaben zu Laufzeit, Preismodell, Mengen und Lieferstellen. Zur Einordnung: Laut Monitoringbericht 2025 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt konnte der durchschnittliche Haushalt 2024 zwischen 139 Strom- und 108 Gasanbietern wählen. Eine dokumentierte Ausschreibung mit Angebotsspiegel macht nachvollziehbar, warum ein Angebot den Zuschlag erhielt.

Unternehmen haben kein gesetzliches Widerrufsrecht. § 312g BGB gewährt das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nur Verbrauchern. Wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt, ist nach § 14 BGB Unternehmer. Eine schnelle Unterschrift am Telefon oder per E-Signatur lässt sich also nicht binnen 14 Tagen zurücknehmen.

Werbeanrufe bei Unternehmen sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG nur mit zumindest mutmaßlicher Einwilligung zulässig. Der BGH verlangt dafür konkrete tatsächliche Umstände, die ein sachliches Interesse des Angerufenen vermuten lassen (Urteil vom 20. September 2007, I ZR 88/05). Bußgelder nach § 20 UWG verhängt die Bundesnetzagentur nur bei Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern. Wer bei Werbeanrufen die Rufnummer unterdrückt, riskiert nach § 28 TDDDG aber auch gegenüber Unternehmen bis zu 300.000 Euro.

Häufige Fragen

Braucht ein Energiemakler eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung?+

Eine tätigkeitsbezogene Erlaubnis sieht die Gewerbeordnung dafür nicht vor. § 34c GewO verlangt sie für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter, nicht für die Vermittlung von Strom- und Gasverträgen. Es gilt die Anzeigepflicht nach § 14 GewO ohne Sachkundenachweis. Wer Kunden unbestellt außerhalb ihres Geschäftsbetriebs aufsucht, braucht nach § 55 GewO grundsätzlich eine Reisegewerbekarte.

Haben Unternehmen bei Energieverträgen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen?+

Nein. Das Widerrufsrecht nach § 312g BGB mit einer Frist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 BGB) steht nur Verbrauchern zu. Auch Betriebe mit höchstens 10.000 kWh Jahresverbrauch, die das EnWG als Haushaltskunden einstuft, schließen als Unternehmer ab. Für sie schreibt § 41b EnWG aber außerhalb der Grundversorgung die Textform des Liefervertrags vor.

Kann ich eine Vollmacht für den Energiemakler jederzeit widerrufen?+

Grundsätzlich ja. Nach § 168 BGB ist eine Vollmacht auch bei fortbestehendem Rechtsverhältnis widerruflich, sofern sich aus diesem nichts anderes ergibt. Den Widerruf können Sie nach § 167 Abs. 1 BGB gegenüber dem Makler oder gegenüber dem Lieferanten erklären, dem gegenüber er Sie vertritt. Eine Erklärung in Textform erleichtert den Nachweis.

Darf ein Energieauditor Provisionen von Anbietern annehmen?+

Nicht von Anbietern, deren Produkte oder Anlagen bei Energiesparinvestitionen im auditierten Unternehmen verwendet werden. § 8b Abs. 4 EDL-G untersagt Provisionen und sonstige geldwerte Vorteile von Herstellern, Vertreibern, Errichtern oder Vermietern solcher Produkte und verlangt eine hersteller-, anbieter- und vertriebsneutrale Beratung. Eine öffentliche Liste der Energieauditoren führt das BAFA.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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