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Energie & MarktAugust 2026·5 Min Lesen

Industriespeicher 2026: Welche Gesetze jetzt gelten

Für Betreiber von Industriespeichern verschieben sich 2026 gleich mehrere Rahmenbedingungen: Die Netzentgelt-Befreiung endet am 4. August 2026, die Stromsteuer-Absenkung nach § 9b StromStG greift ab 1. Januar 2026, und der Kapazitätsmarkt startet per StromVKG-Beschluss aus Juli 2026.

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Von Cem Maxelon
Energieberater · Geprüft am 14. August 2026

Netzentgelt-Befreiung endet am 4. August 2026

Die Befreiung von Netzentgelten für Stromspeicher nach § 118 Absatz 6 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) läuft zum 4. August 2026 aus. Bis zu diesem Stichtag in Betrieb genommene Speicher profitieren von der Regelung; danach fällt der bisherige Vorteil weg, sofern der Gesetzgeber keine Anschlussregelung schafft. Das pv magazine ordnet dies als Fadenriss-Risiko für den Speicherausbau ein.

Für die Wirtschaftlichkeit eines Industriespeichers ist das ein relevanter Hebel: Netzentgelte machen im Gewerbestromtarif einen erheblichen Anteil der Arbeits- und Leistungspreise aus. Fällt die Befreiung weg, verändert sich die Kalkulation von Lade- und Entladezyklen, insbesondere bei netzgekoppelten Speichern, die Strom zeitversetzt beziehen und wieder einspeisen.

Parallel läuft die Reform der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) bei der Bundesnetzagentur. Nach dem vorläufigen Zwischenstand von Energie und Recht zielt AgNes auf Netzentgelte für Industrie, Erzeuger und Speicher, die geplanten Auswirkungen greifen jedoch erst ab 2029. Für 2026 bleibt daher zunächst offen, wie sich die Entgeltlast nach Auslaufen des § 118 Absatz 6 EnWG konkret entwickelt.

Betreiber sollten prüfen, ob das Inbetriebnahmedatum ihres Speichers vor oder nach dem 4. August 2026 liegt und wie sich die künftige Netzentgeltbelastung auf die geplanten Erlöse auswirkt. Wer eine Anlagenmodernisierung oder Neuinstallation plant, kalkuliert die Netzentgelte am besten in zwei Szenarien: mit fortbestehendem Vorteil bis zum Stichtag und ohne Befreiung danach. Eine belastbare Verbrauchs- und Vertragsprüfung zeigt, welcher Betriebsmodus unter den geänderten Bedingungen trägt und ob sich der Zeitpunkt der Inbetriebnahme lohnt, vorzuziehen.

Stromsteuergesetz 2026: § 9b und neue Speicherdefinition

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Für Industriespeicher sind zwei Punkte zentral: die überarbeitete Speicherdefinition und die dauerhafte Absenkung der Stromsteuer nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG).

Die Stromspeicherdefinition wurde auf sämtliche Speicherformen von Strom ausgeweitet. Damit fallen künftig neben Batteriespeichern auch andere Technologien unter die Regelung. Voraussetzung: Der Speicher muss im Marktstammdatenregister registriert sein und darf am Betriebsort ausschließlich der Zwischenspeicherung dienen. Diese Zweckbindung entscheidet darüber, ob ein Speicher steuerlich als solcher anerkannt wird und ob eine Doppelbesteuerung des ein- und ausgespeicherten Stroms vermieden wird.

Die dauerhafte Absenkung der Stromsteuer auf den EU-Mindeststeuersatz ist in § 9b StromStG verankert und wurde grundlegend überarbeitet und erweitert. Sie gilt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Für energieintensive Betriebe mit eigenem Speicher senkt das die Belastung auf den bezogenen Strom, sofern die Voraussetzungen des § 9b erfüllt und nachgewiesen werden.

Gegenläufig wirkt die KWKG-Umlage: Sie steigt ab 1. Januar 2026 auf 0,446 ct/kWh für nichtprivilegierte Letztverbräuche, ein Anstieg von rund 61 Prozent gegenüber 2025. Wer einen Speicher mit einer KWK-Anlage kombiniert oder Strom aus dem Netz bezieht, sollte diese Position in der Kalkulation berücksichtigen. Ob die Speicherdefinition greift und § 9b anwendbar ist, hängt von Registrierung, Betriebsweise und Nachweisen ab. MySmartEnergy ordnet die Ausgangslage ein und ersetzt keine Steuerberatung.

Kapazitätsmarkt per StromVKG: Batteriespeicher erst ab Mai 2027

Bundestag und Bundesrat haben das Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG) im Juli 2026 final beschlossen. Damit wird in Deutschland ein Kapazitätsmarkt eingeführt, der gesicherte Leistung vergütet und Batteriespeichern grundsätzlich eine neue Erlösquelle eröffnet.

Für 2026 gilt jedoch eine Einschränkung: Batteriespeicher sind in den ersten beiden Langzeit-Ausschreibungsrunden des Kapazitätsmarktes im September und Dezember 2026 noch nicht direkt zugelassen. Eine erleichterte Teilnahme ist erst ab der Runde im Mai 2027 vorgesehen. Wer 2026 einen Industriespeicher plant, kann diese Erlösquelle also noch nicht einkalkulieren, sollte sie in der Mehrjahresplanung aber einpreisen.

Der Kapazitätsmarkt tritt neben bestehende Erlöspfade wie Eigenverbrauchsoptimierung, Lastspitzenkappung und Direktvermarktung. Für Betreiber bedeutet das: Die Wirtschaftlichkeit eines Speichers stützt sich 2026 vorerst auf die klassischen Anwendungsfälle, während der Kapazitätsmarkt als zusätzliche Säule ab 2027 hinzukommen kann.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen beschlossenem Recht und späterer Umsetzung: Das StromVKG ist beschlossen, die konkrete Teilnahme von Batteriespeichern folgt erst mit den Ausschreibungsrunden ab Mai 2027. Eine Investitionsentscheidung im Jahr 2026 sollte den Kapazitätsmarkt daher als Perspektive behandeln, nicht als gesicherten Erlös. Die Kombination mehrerer Erlöspfade entscheidet über die Amortisation. Welche Pfade sich für ein konkretes Lastprofil rechnen, lässt sich über eine Verbrauchsanalyse und die Bewertung der Direktvermarktungsoptionen belastbar beziffern, bevor Kapital gebunden wird.

Netzanbindung ab 1. April 2026: Projektreife statt Windhundprinzip

Die Bundesnetzagentur hat ab dem 1. April 2026 das bisherige Windhundprinzip bei Anträgen auf Netzanbindung im Höchstspannungsnetz abgelöst. An seine Stelle tritt ein Projektreife-Bewertungsrahmen, der Anschlussanträge nach Fortschritt und Systembeitrag bewertet.

Bisher galt: Wer zuerst einen Antrag stellte, sicherte sich Netzkapazität, unabhängig davon, wie weit das Projekt tatsächlich war. Das führte zu blockierten Kapazitäten durch unfertige Vorhaben. Der neue Bewertungsrahmen priorisiert Projekte, die einen belegbaren Reifegrad und einen Beitrag zum Systembetrieb nachweisen. Für Betreiber großer Industriespeicher im Höchstspannungsnetz verschiebt das die Anforderungen an die Antragsvorbereitung.

Praktisch heißt das: Ein Netzanschlussantrag braucht künftig belastbare Projektunterlagen, um im Bewertungsrahmen zu bestehen. Genehmigungsstände, Standortnachweise und technische Auslegung wiegen schwerer als der reine Zeitpunkt der Antragstellung. Wer früh, aber unvollständig anfragt, hat keinen Vorteil mehr.

Für die Deutschland-weite Marktentwicklung wird die Umstrukturierung der Netzanbindungsverfahren als eine der maßgeblichen regulatorischen Änderungen 2026 eingeordnet. Zusammen mit dem Auslaufen der Netzentgelt-Befreiung am 4. August 2026 bildet die Netzanschlussfrage 2026 den zweiten großen Kostentreiber neben den Netzentgelten. Betreiber, die einen Industriespeicher an das Höchstspannungsnetz anbinden wollen, sollten die Projektreife frühzeitig dokumentieren und die Anschlusskosten in die Wirtschaftlichkeitsrechnung aufnehmen, bevor Fördermittel oder Erlöspfade fixiert werden.

Industriestrompreis 2026-2028: Genehmigt, Antrag erst 2027

Die EU-Kommission hat den deutschen Industriestrompreis im April 2026 genehmigt. Er soll berechtigten Unternehmen für drei Jahre, von 2026 bis 2028, eine substanzielle Entlastung ihrer Stromkosten ermöglichen. Adressiert werden energieintensive Unternehmen, für die die Fördervoraussetzungen erfüllt sein müssen.

Zeitlich ist der Ablauf entkoppelt von der Genehmigung: Die Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist erstmals 2027 für das Abrechnungsjahr 2026 möglich. Die Registrierung im Antragsportal ist voraussichtlich ab Dezember 2026 vorgesehen. Betreiber sollten die Nachweise für das Abrechnungsjahr 2026 also bereits im laufenden Jahr sammeln, obwohl der Antrag erst 2027 eingereicht wird.

Für Industriespeicher-Betreiber ist der Zusammenhang zum Strombezug entscheidend: Ein Speicher verändert das Lastprofil und die Menge des aus dem Netz bezogenen Stroms. Wie sich das auf die Berechtigung und die Höhe der Industriestrompreis-Entlastung auswirkt, hängt vom konkreten Bezugsprofil und den Fördervoraussetzungen ab.

Der Industriestrompreis ist eine von vier regulatorischen Entscheidungen aus 2025 und 2026, die das pv magazine als Investitionsfenster für Gewerbespeicher im Mittelstand einordnet, neben Solarspitzengesetz, Speicherförderung MiSpeL und AgNes-Reform. Für 2026 gilt: genehmigt und beschlossen, aber Antrag und Registrierung folgen erst später. Ob ein Betrieb zum berechtigten Kreis zählt und wie sich Speicherbetrieb, Eigenverbrauch und Industriestrompreis zusammen rechnen, lässt sich über eine Tarifoptimierung und Vertragsprüfung strukturiert bewerten.

Häufige Fragen

Wann endet die Netzentgelt-Befreiung für Industriespeicher?+

Die Befreiung nach § 118 Absatz 6 EnWG läuft am 4. August 2026 aus. Bis dahin in Betrieb genommene Speicher profitieren noch; für die Zeit danach fehlt bislang eine Anschlussregelung. Die AgNes-Reform wirkt erst ab 2029.

Was ändert sich 2026 bei der Stromsteuer für Speicher?+

Ab 1. Januar 2026 gilt die überarbeitete Speicherdefinition und die dauerhafte Absenkung nach § 9b StromStG auf den EU-Mindeststeuersatz. Voraussetzung: Registrierung im Marktstammdatenregister und ausschließliche Zwischenspeicherung am Betriebsort.

Können Batteriespeicher 2026 am Kapazitätsmarkt teilnehmen?+

Nein. In den ersten beiden Langzeit-Ausschreibungsrunden im September und Dezember 2026 sind Batteriespeicher nicht direkt zugelassen. Eine erleichterte Teilnahme ist erst ab der Runde im Mai 2027 vorgesehen, das StromVKG wurde im Juli 2026 beschlossen.

Ab wann lässt sich der Industriestrompreis beantragen?+

Die EU-Kommission genehmigte den Industriestrompreis im April 2026 für den Zeitraum 2026 bis 2028. Die Antragstellung beim BAFA ist erstmals 2027 für das Abrechnungsjahr 2026 möglich, die Registrierung voraussichtlich ab Dezember 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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