Gewerbestrom vs. Privatstrom: Unterschiede bei Recht, Preis und Messung
Das Energiewirtschaftsgesetz kennt weder Gewerbestrom noch Privatstrom. Die Unterschiede hängen an Schwellen: Bis 10.000 kWh gilt auch ein Betrieb als Haushaltskunde, im Sondervertrag über 30 kW und 30.000 kWh sinkt der Höchstsatz der Konzessionsabgabe, über 100.000 kWh wird registrierend gemessen. Unternehmer haben kein Widerrufsrecht, ziehen aber außer als Kleinunternehmer die Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.
§ 3 Nr. 57 EnWG: Wann auch ein Betrieb als Haushaltskunde gilt
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) unterscheidet Letztverbraucher und, als Teilgruppe, Haushaltskunden. Nach § 3 Nr. 57 EnWG sind Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen oder für einen beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigenverbrauch, der 10.000 kWh im Jahr nicht übersteigt. Ein Einzelunternehmen mit 8.000 kWh Jahresverbrauch ist energierechtlich also Haushaltskunde, obwohl es Strom für gewerbliche Zwecke bezieht.
An diesem Status hängt die Grundversorgung. § 36 Abs. 1 EnWG verpflichtet den Grundversorger, jeden Haushaltskunden in Niederspannung zu veröffentlichten Allgemeinen Preisen zu beliefern, sofern das wirtschaftlich zumutbar ist. Grundversorger ist das Unternehmen mit den meisten Haushaltskunden im Netzgebiet. Den Grundversorgungsvertrag können Kunden nach § 20 StromGVV mit zwei Wochen Frist kündigen. Betriebe mit mehr als 10.000 kWh Jahresverbrauch haben keinen Anspruch auf Grundversorgung.
Wer weder grund- noch ersatzversorgt wird, ist nach § 1 Abs. 3 und 4 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) Sondervertragskunde, auch ein Privathaushalt mit Tarif außerhalb der Grundversorgung. Der Unterschied zwischen Privat- und Gewerbestrom liegt deshalb weniger im Vertragstyp als in Verbrauch, Leistung und Vertragspartei.
Endet ein Liefervertrag ohne Anschlussvertrag, greift § 38 EnWG. Wer in Niederspannung oder Niederdruck Energie bezieht, ohne dass der Bezug einem Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt als vom Grundversorger beliefert, Haushalt wie Betrieb. Die Ersatzversorgung endet mit einem neuen Vertrag, spätestens nach drei Monaten. Ihre Preise darf der Grundversorger zum 1. und 15. jedes Monats ohne Frist anpassen. Stromanschlüsse oberhalb der Niederspannung erfasst die Vorschrift nicht.
Im Zivilrecht ist Verbraucher nach § 13 BGB eine natürliche Person, die überwiegend weder für gewerbliche noch für selbstständige berufliche Zwecke abschließt. Unternehmer ist nach § 14 BGB, wer in Ausübung dieser Tätigkeit handelt. Schließt das Einzelunternehmen mit 8.000 kWh für den Betrieb ab, ist es Haushaltskunde nach EnWG und zugleich Unternehmer nach BGB.
Widerrufsrecht, § 309 BGB und § 41 EnWG: Was im Vertrag anders ist
Das Recht zum Widerruf steht nur Verbrauchern zu. Nach § 312g Abs. 1 BGB können sie Verträge widerrufen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen wurden, etwa per Telefon, E-Mail oder online. Die Frist beträgt nach § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage ab Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wer als Unternehmer für den Betrieb abschließt, hat kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Auch die Grenzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen unterscheiden sich. § 309 Nr. 9 BGB erklärt bei Verträgen über regelmäßige Lieferungen unwirksam: eine Bindung über zwei Jahre, eine stillschweigende Verlängerung, außer auf unbestimmte Zeit mit höchstens einem Monat Kündigungsfrist, und eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit.
Nach § 310 Abs. 1 BGB gilt § 309 gegenüber Unternehmern nicht. Längere Laufzeiten, Verlängerungen um feste Zeiträume und längere Kündigungsfristen sind im Gewerbestromvertrag also nicht von vornherein unwirksam. Maßstab bleibt die Generalklausel des § 307 BGB gegen unangemessene Benachteiligung.
§ 41 EnWG gilt dagegen für alle Letztverbraucher. Jeder Liefervertrag muss unter anderem Vertragsdauer, Verlängerungs- und Kündigungsbedingungen nennen und angeben, ob feste oder variable Preise gelten. Über Preisänderungen muss der Lieferant spätestens zwei Wochen vorher unterrichten, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher. Jeder Letztverbraucher kann dann ohne Frist und ohne gesondertes Entgelt zum Wirksamwerden der Änderung kündigen.
Nur für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung gilt § 41b EnWG: Vertrag und Kündigung durch den Lieferanten brauchen Textform, die Kündigung des Kunden muss binnen einer Woche bestätigt werden, vereinbarte Abschläge werden nicht vor Lieferbeginn fällig. Das schützt auch Betriebe bis 10.000 kWh. Gesamtpreise mit Umsatzsteuer schreibt die Preisangabenverordnung dagegen nur gegenüber Verbrauchern vor (§§ 1 bis 3 PAngV).
Konzessionsabgabe, Stromsteuer, Umsatzsteuer: Wo der Preis abweicht
Die Konzessionsabgabe ist das Entgelt für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege durch Leitungen (§ 1 Abs. 2 KAV) und auf Rechnungen gesondert auszuweisen (§ 40 Abs. 3 EnWG). § 2 KAV begrenzt sie: für Tarifkunden je nach Gemeindegröße auf 1,32 ct/kWh bis 25.000 Einwohner und bis zu 2,39 ct/kWh über 500.000 Einwohner, für Sondervertragskunden auf 0,11 ct/kWh.
Der niedrige Satz folgt nicht automatisch aus einem Gewerbestromvertrag. Nach § 2 Abs. 7 KAV gelten Lieferungen aus dem Niederspannungsnetz bis 1 kV als Lieferungen an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und der Jahresverbrauch liegt über 30.000 kWh. Maßgeblich ist die einzelne Betriebsstätte oder Abnahmestelle. Liegt der Durchschnittspreis eines Sondervertragskunden unter dem statistischen Durchschnittserlös aller Sondervertragskunden, entfällt die Abgabe ganz (§ 2 Abs. 4 KAV).
Rechenbeispiel, Annahme: Ein Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 500.000 Einwohnern verbraucht 40.000 kWh im Jahr, die Gemeinde verlangt die Höchstsätze. Als Tarifkunde fallen 956 Euro Konzessionsabgabe an. Besteht ein Sondervertrag und überschreitet die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten 30 kW, sind es höchstens 44 Euro. Die Differenz beträgt 912 Euro netto im Jahr.
Die Stromsteuer beträgt nach § 3 StromStG 20,50 Euro je MWh, also 2,05 ct/kWh, für Haushalte wie Betriebe. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft erhalten auf Antrag eine Entlastung von 20 Euro je MWh, soweit der Betrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt (§ 9b StromStG). Diese Senkung auf 0,05 ct/kWh ist unbefristet, steht aber unter EU-beihilferechtlichem Vorbehalt (§ 9b Abs. 4 StromStG). Der Bundestag beschloss sie am 13. November 2025, verkündet wurde das Gesetz am 22. Dezember 2025. Handel und Dienstleister sind nicht begünstigt.
Auf Stromlieferungen fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an (§ 12 Abs. 1 UStG). Unternehmer ziehen sie als Vorsteuer ab, soweit die Lieferung für das Unternehmen erfolgt und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Für sie zählt der Nettopreis. Kleinunternehmer nach § 19 UStG, deren Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet, haben keinen Vorsteuerabzug und rechnen wie Privathaushalte brutto.
Standardlastprofil bis 100.000 kWh, darüber RLM mit Leistungspreis
Abnahmestellen ohne registrierende Lastgangmessung werden über standardisierte Lastprofile bilanziert. Die Grenze von 100.000 kWh stammt aus § 12 StromNZV, die mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft trat. § 20 Abs. 3 EnWG erlaubt der Bundesnetzagentur, Lastprofile per Festlegung vorzusehen. Netze BW etwa wendet in den Netzregeln für 2026 das Lastprofil bis 100.000 kWh in Niederspannung an, darüber die registrierende Lastgangmessung.
Für Entnahmestellen in Niederspannung bis 100.000 kWh ohne Leistungsmessung sieht § 17 Abs. 6 StromNEV einen Arbeitspreis in ct/kWh vor, gegebenenfalls ergänzt um einen monatlichen Grundpreis. Bei registrierender Leistungsmessung (RLM) kommt nach § 17 Abs. 2 StromNEV ein Jahresleistungspreis in Euro je kW hinzu, multipliziert mit der Jahreshöchstleistung. Die StromNEV gilt bis Ende 2028.
Rechenbeispiel, Annahme: Der Jahresleistungspreis beträgt 100 Euro je kW, ein fiktiver Wert. Steigt die Jahreshöchstleistung durch gleichzeitig laufende Maschinen von 60 auf 80 kW, wächst das Leistungsentgelt von 6.000 auf 8.000 Euro. Eine einzelne Lastspitze bestimmt diesen Posten für das ganze Abrechnungsjahr. Beim Privatstrom im Standardlastprofil gibt es keine solche Komponente.
Eigene Schwellen setzt das Messstellenbetriebsgesetz: Ab mehr als 6.000 kWh Jahresverbrauch ist ein intelligentes Messsystem Pflichteinbaufall (§ 29 Abs. 1 MsbG). Bis 100.000 kWh mussten die Messstellenbetreiber spätestens 2025 mit dem Einbau beginnen, darüber müssen sie spätestens 2028 beginnen (§ 45 MsbG). Der Anschlussnutzer zahlt nach § 30 MsbG je nach Verbrauch höchstens zwischen 40 Euro brutto im Jahr (bis 10.000 kWh) und 140 Euro (über 50.000 bis 100.000 kWh).
Das DIHK-Merkblatt zur Strombeschaffung (Stand 2020) beschreibt neben dem Vollversorgungsvertrag die Stichtagsbeschaffung zum Festpreis, die Tranchenbeschaffung in mehreren Teilmengen und die Portfoliobeschaffung. Ab etwa 100.000 kWh im Jahr ist laut Merkblatt statt eines standardisierten Tarifprodukts ein ausgehandelter Sondervertrag nötig.
Mischnutzung, Preisgarantie, Kündigungsfrist: Prüfpunkte vor Abschluss
Ob Sie einen Gewerbestromtarif brauchen, entscheidet nicht der Produktname. Bis 10.000 kWh bleiben Sie Haushaltskunde mit Anspruch auf Grundversorgung und dem Schutz aus § 41b EnWG, als Unternehmer aber ohne Widerrufsrecht. Prüfen Sie in den Lieferbedingungen, ob ein Privattarif auf den Haushaltsbedarf beschränkt ist.
Laufen Wohnung und Betrieb über einen Zähler, kommt es nach § 13 BGB und § 3 Nr. 57 EnWG darauf an, wofür der Strom überwiegend bezogen wird, bei gewerblichem Schwerpunkt zusätzlich auf die Grenze von 10.000 kWh. Steuerlich wird dagegen aufgeteilt: Die Stromsteuerentlastung gibt es nur für betrieblich entnommenen Strom (§ 9b Abs. 1 StromStG), die Vorsteuer nur für den unternehmerisch genutzten Anteil. Ein eigener Zähler für den Betrieb macht diese Aufteilung nachvollziehbar.
Vergleichen Sie beim Preis Netto-Arbeitspreis und Grundpreis getrennt. Rechenbeispiel mit fiktiven Angebotswerten, Annahme 15.000 kWh im Jahr: Angebot A mit 28 ct/kWh und 120 Euro Grundpreis kostet 4.320 Euro netto, Angebot B mit 27 ct/kWh und 300 Euro Grundpreis 4.350 Euro. Der niedrigere Arbeitspreis von B lohnt sich erst oberhalb von 18.000 kWh.
Prüfen Sie den Umfang der Preisgarantie. Laut Verbraucherzentrale (Stand Juli 2026) sind viele Garantien eingeschränkt und klammern Netzentgelte, Steuern, Abgaben oder Umlagen aus; bei Strom können bis zu 70 Prozent des Preises ausgeklammert sein. Vor steigenden Beschaffungskosten schützt eine Preisgarantie nach ihrer Darstellung dagegen immer.
Notieren Sie Ende der Erstlaufzeit, Verlängerungszeitraum, Kündigungsfrist und geforderte Form. Im Gewerbevertrag zählt die vereinbarte Frist, § 309 Nr. 9 BGB greift dort nicht. Erhöht der Lieferant einseitig die Preise, besteht auch dort das Sonderkündigungsrecht aus § 41 Abs. 5 EnWG. MySmartEnergy prüft dazu Rechnung, Vertrag und Lastgang und beziffert, wo Konzessionsabgabe, Leistungsspitzen oder Klauseln Kosten verursachen.
Häufige Fragen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
Nicht nur informieren — prüfen lassen.
Ob Ihr Betrieb bei Konzessionsabgabe, Messung und Vertragsfristen richtig eingestuft ist, ordnet MySmartEnergy anhand Ihrer Stromrechnung und Ihres Liefervertrags ein.