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Energie & MarktSeptember 2026·6 Min Lesen

Stromsteuer Ersparnis 2026: Wie Unternehmen legal entlasten

Seit 1. Januar 2026 zahlen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft dauerhaft nur noch 0,50 Euro pro Megawattstunde Stromsteuer statt 20,50 Euro. Das entlastet den Bundeshaushalt mit rund drei Milliarden Euro jährlich – und Ihr Unternehmen um bis zu 20,00 Euro pro MWh.

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Von Andreas Müller
Energieberater · Geprüft am 17. September 2026

Regelsteuersatz 20,50 EUR/MWh: die Ausgangslage seit 2003

Der Regelsteuersatz der Stromsteuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde (MWh), also 2,05 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Dieser Wert steht in § 3 Stromsteuergesetz (StromStG) und ist seit 2003 unverändert. Für einen Betrieb mit einem Jahresverbrauch von 1.000 MWh bedeutet das eine reine Stromsteuerlast von 20.500 Euro – zusätzlich zu Beschaffung, Netzentgelten und weiteren Abgaben auf der Rechnung.

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die der Versorger erhebt und über den Strompreis an das Unternehmen weitergibt. Sie erscheint auf der Jahresabrechnung meist als eigene Position. Wer den Regelsatz zahlt, obwohl er als Produzierendes Gewerbe oder als Land- und Forstwirtschaft entlastungsberechtigt ist, verschenkt bares Geld.

Genau hier setzt die Ersparnis an: Zwischen dem vollen Regelsteuersatz von 20,50 Euro/MWh und den möglichen Entlastungen liegt der überwiegende Teil der Steuerlast. Die Differenz reicht bei Vollentlastung bis auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,50 Euro/MWh herunter.

Ob und in welcher Höhe Ihr Betrieb entlastungsberechtigt ist, hängt von der Zuordnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige und vom Verbrauchsprofil ab. Eine strukturierte Verbrauchsanalyse zeigt, wie hoch Ihr Stromsteueranteil tatsächlich ist und welcher Entlastungspfad greift. MySmartEnergy ordnet die Ausgangslage ein und beziffert das Potenzial – ohne Rechts- oder Steuerberatung zu ersetzen, aber mit klarem Blick auf die Zahlen Ihrer Abrechnung. Der erste Schritt ist immer, den auf der Rechnung ausgewiesenen Stromsteuerbetrag den gesetzlichen Entlastungstatbeständen gegenüberzustellen.

Reduzierter Satz ab 2026: 0,50 EUR/MWh dauerhaft

Seit dem 1. Januar 2026 profitieren Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft dauerhaft von einer reduzierten Stromsteuer auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,50 Euro pro Megawattstunde – das entspricht 0,05 Cent pro Kilowattstunde. Gegenüber dem Regelsatz von 20,50 Euro/MWh ist das eine Absenkung um 20,00 Euro/MWh.

Für einen Verbrauch von 1.000 MWh im Jahr sinkt die Stromsteuerlast damit von 20.500 Euro auf 500 Euro. Die Bundesregierung beziffert die Belastung des Bundeshaushalts durch diese Entlastung für Produzierendes Gewerbe und Land- und Forstwirtschaft auf etwa drei Milliarden Euro jährlich.

Wichtig ist die Unterscheidung: Die reduzierte Stromsteuer ab 2026 ist eine beschlossene, dauerhafte Absenkung des effektiven Steuersatzes. Sie ist kein befristetes Förderprogramm und muss nicht jedes Jahr neu politisch verlängert werden. Die praktische Umsetzung erfolgt weiterhin über das Entlastungsverfahren beim Zoll – der Betrieb zahlt zunächst den Regelsatz und erhält die Differenz auf Antrag zurück.

Der Kreis der Berechtigten deckt sich mit dem der bisherigen § 9b-Entlastung: Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Nicht produzierende Dienstleister, Handel oder Verwaltung fallen grundsätzlich nicht unter diese reduzierte Stromsteuer. Prüfen Sie deshalb zunächst, ob Ihre betriebliche Tätigkeit die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe rechtfertigt. Ist das der Fall, gehört der reduzierte Satz zu den wirksamsten Hebeln der Stromsteuer Ersparnis – und lässt sich im Rahmen der Tarifoptimierung sauber mit den übrigen Preisbestandteilen zusammendenken.

§ 9b StromStG: 20,00 EUR/MWh zurück ab 250 Euro

Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG beträgt 20,00 Euro für eine Megawattstunde. Sie ist der klassische Rückerstattungsweg für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft und deckt den Löwenanteil des Regelsteuersatzes von 20,50 Euro/MWh ab.

Es gilt eine Bagatellgrenze: Eine Entlastung nach § 9b StromStG wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt. Bei einem Entlastungssatz von 20,00 Euro/MWh entspricht das einem entlastungsfähigen Verbrauch von 12.500 kWh im Jahr. Betriebe unterhalb dieser Schwelle erhalten keine Rückerstattung.

Das Verfahren läuft nachgelagert: Der Betrieb zahlt über den Versorger zunächst den vollen Steuersatz und beantragt die Differenz beim zuständigen Hauptzollamt zurück. Seit dem 1. Januar 2025 müssen Anträge für Steuerentlastungen nach § 9b StromStG ausschließlich elektronisch über das Zoll-Portal eingereicht werden – der Papierweg entfällt.

Die Antragsfrist ist scharf: Anträge müssen bis spätestens 31. Dezember des Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde. Für 2025 entnommenen Strom endet die Frist also am 31. Dezember 2026. Wer die Frist versäumt, verliert den Anspruch ersatzlos.

Zu belegen sind unter anderem die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe und die entnommenen Strommengen. Die korrekte Ermittlung des entlastungsfähigen Verbrauchs setzt saubere Zähler- und Verbrauchsdaten voraus. Eine Vertragsprüfung und Verbrauchsanalyse decken auf, ob Rückerstattungspotenzial ungenutzt bleibt und ob die Fristen im Blick sind.

Spitzenausgleich ausgelaufen – PV-Eigenverbrauch als Alternative

Der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG für besonders energieintensive Unternehmen ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Diese zusätzliche Entlastung, die über die § 9b-Erstattung hinausging, steht für Verbrauchsjahre ab 2024 nicht mehr zur Verfügung. Wer seine Kalkulation noch auf den Spitzenausgleich stützt, muss diesen Posten streichen.

An seine Stelle rückt die dauerhaft reduzierte Stromsteuer von 0,50 Euro/MWh ab 2026, die für alle Betriebe des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft gleichermaßen gilt – unabhängig davon, ob sie zuvor den Spitzenausgleich in Anspruch nahmen.

Eine weitere Ersparnis liegt in der Eigenerzeugung: Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft erzeugt und vom Betreiber am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird, ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG vollständig von der Stromsteuer befreit.

Für Betriebe mit Dach- oder Freiflächen-Photovoltaik bedeutet das: Jede eigenverbrauchte Kilowattstunde aus der eigenen PV-Anlage bis 2 MW ist steuerfrei – es fallen keine 2,05 Cent/kWh an, und es ist kein Erstattungsantrag nötig. Der eigenverbrauchte Solarstrom ersetzt zudem Netzbezug samt Netzentgelten und Beschaffungskosten.

Damit kombinieren sich zwei Effekte: die reduzierte Stromsteuer auf den Netzbezug und die vollständige Befreiung auf den PV-Eigenverbrauch. Wer den Eigenverbrauchsanteil erhöht, senkt die Steuerbasis weiter. Ob sich eine PV-Anlage, ein Industriespeicher zur Eigenverbrauchssteigerung oder ein PV-Repowering rechnen, hängt von Lastprofil und Dachfläche ab – MySmartEnergy prüft die Potenziale im B2B-Kontext.

Ersparnis konkret rechnen: Rechnung, Frist, Antrag

Die Stromsteuer Ersparnis lässt sich in drei Schritten greifbar machen. Erstens die Ausgangsgröße bestimmen: Multiplizieren Sie Ihren Jahresverbrauch mit 2,05 Cent/kWh. Bei 500 MWh sind das 10.250 Euro reine Stromsteuer zum Regelsatz von 20,50 Euro/MWh.

Zweitens den Entlastungspfad wählen. Als Produzierendes Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft erhalten Sie über § 9b StromStG 20,00 Euro/MWh zurück – bei 500 MWh sind das 10.000 Euro, sofern der Betrag die Bagatellgrenze von 250 Euro übersteigt, was ab 12.500 kWh der Fall ist. Ab 2026 wirkt zusätzlich der dauerhaft reduzierte Satz von 0,50 Euro/MWh, sodass effektiv nur 250 Euro Stromsteuer bei 500 MWh verbleiben.

Drittens die Frist einhalten: Der Antrag muss bis 31. Dezember des Folgejahres elektronisch über das Zoll-Portal beim Hauptzollamt gestellt werden. Für 2024 entnommenen Strom lief die Frist bis 31. Dezember 2025; für 2025 endet sie am 31. Dezember 2026.

Für die Ersparnis durch Photovoltaik gilt eine eigene Logik: Eigenverbrauch aus Anlagen bis 2 MW nach § 9 StromStG ist steuerfrei, ganz ohne Erstattungsantrag. Hier zählt der Eigenverbrauchsanteil – je höher, desto größer die steuerfreie Menge.

Prüfen Sie zunächst Ihre letzte Stromrechnung auf die ausgewiesene Stromsteuerposition und gleichen Sie sie mit Ihrer Berechtigung ab. Bleibt Rückerstattungspotenzial ungenutzt oder ist die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe unklar, lohnt die strukturierte Verbrauchsanalyse. MySmartEnergy ordnet ein, welcher Entlastungspfad greift, und beziffert die jährliche Ersparnis – Rechts- und Steuerberatung im engeren Sinne bleibt Sache Ihres Beraters oder des Zolls.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Stromsteuer 2026 für Unternehmen?+

Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 Euro/MWh (2,05 ct/kWh). Produzierendes Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft zahlen seit 1. Januar 2026 dauerhaft nur den EU-Mindeststeuersatz von 0,50 Euro/MWh (0,05 ct/kWh).

Wie viel bekomme ich über § 9b StromStG zurück?+

Die Entlastung nach § 9b StromStG beträgt 20,00 Euro/MWh. Sie wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt – das entspricht rund 12.500 kWh entlastungsfähigem Verbrauch.

Bis wann muss ich den Stromsteuer-Antrag stellen?+

Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember des Jahres gestellt werden, das auf das Entnahmejahr folgt. Für 2025 entnommenen Strom endet die Frist am 31. Dezember 2026 – seit 1. Januar 2025 ausschließlich elektronisch über das Zoll-Portal.

Ist Strom aus meiner eigenen PV-Anlage stromsteuerfrei?+

Ja. Strom aus Anlagen bis 2 MW Nennleistung aus Wind, Sonne, Erdwärme oder Wasserkraft, der am Erzeugungsort selbst verbraucht wird, ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG vollständig von der Stromsteuer befreit – ohne Erstattungsantrag.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr — trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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